Denkmalschutz-AfA

Die Denkmalschutz-Abschreibung, kurz Denkmalschutz-AfA genannt, ist eine steuerliche Vergünstigung, die Eigentümern von denkmalgeschützten Immobilien gewährt wird. Sie stellt eine spezielle Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) dar und ermöglicht es, einen Teil der Ausgaben für die Renovierung und Pflege des Denkmals steuerlich geltend zu machen.

Der deutsche Staat gewährt die Denkmalschutz-AfA als Anreiz für die Erhaltung und Restaurierung von Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen. Die AfA beträgt 9% der Herstellungskosten des denkmalgeschützten Gebäudes und erstreckt sich über einen Zeitraum von 10 Jahren. Dabei werden die Kosten für den Erwerb oder die Errichtung des denkmalgeschützten Gebäudes sowie die Aufwendungen für erforderliche Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten berücksichtigt.

Im Unterschied zur herkömmlichen linearen AfA, bei der die jährliche Abschreibung auf den Anschaffungs- oder Herstellungskosten basiert und konstant bleibt, ist die Denkmalschutz-AfA progressiv gestaltet. Dies bedeutet, dass die Abschreibung in den ersten Jahren höher ausfällt und im Laufe der Zeit abnimmt.

Allerdings sind an die Inanspruchnahme der Denkmalschutz-AfA bestimmte Bedingungen geknüpft. Das Gebäude muss unter Denkmalschutz stehen, und nur Kosten, die nach der Eintragung des Gebäudes in das Denkmalregister angefallen sind, können berücksichtigt werden. Zudem muss das Gebäude nach Abschluss der Sanierungsarbeiten für mindestens zehn Jahre entweder selbst genutzt oder vermietet werden.

Die Denkmalschutz-AfA erweist sich somit als eine bedeutende Unterstützung für Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden, um die Bewahrung und Aufwertung dieser historischen Immobilien zu fördern.

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